Inhalteverantwortung

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Die Nutzungsbedingungen von FASTKICK sind uns wichtig, denn sie bilden die Basis unserer rechtlichen „Geschäftsgrundlage“. Mindestens genauso wichtig ist uns, dass jeder Nutzer von FASTKICK die Verhaltensregeln auf FASTKICK kennt und sich danach richtet. Dies gilt insbesondere für veröffentlichte Daten/Medien.

Besonders wichtig ist uns, dass jeder Nutzer von FASTKICK weiß, welche Inhalte wir auf FASTKICK anbieten wollen, welche wir gutheißen und welche wir ablehnen - und bei gegebenem Anlass, wenn nötig, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übergeben.

Inhalteverantwortlichkeit

Bei FASTKICK und den angeschlossenen Partnerseiten können Inhalte (z.B. Musik, Videos, Fotos, Beiträge, Daten und sonstiges Material) hochgeladen, eingestellt, verbreitet und allgemein privat übermittelt werden. Die Verantwortung für diese Inhalte liegt allein bei demjenigen FASTKICK-Teilnehmer, der diese Inhalte öffentlich zur Verfügung stellt. Damit trägt dieser dafür ausschließlich die volle Verantwortung - und zwar für alle Inhalte, die er selbst einstellt und verbreitet.
Kurz und gut: FASTKICK trägt nicht die Verantwortung für die eingestellten Inhalte sondern nur der, der diese einstellt und veröffentlicht.

Es ist FASTKICK daher ein besonderes Anliegen, ausdrücklich auf diese Verantwortung hinzuweisen. Wir bitten daher jeden Teilnehmer bei FASTKICK, vor jedem Hochladen von sämtlichen Inhalten diese nach bestem Wissen und Gewissen zu überprüfen und sich der jeweiligen Verantwortung bewusst zu sein.

Unsere Definition unbedenklicher und bedenklicher Inhalte

Unbedenkliche Inhalte
Als unbedenklich gelten für FASTKICK sämtliche Inhalte, die den allgemeinen Regeln der gängigen „Netiquette“ entsprechen und im Sinne des allgemeingültigen Verständnisses juristisch wie geschmacklich vorbehaltlos sind. Uns ist wichtig, dass die angebotenen Inhalte für FASTKICK-Nutzer interessant, informativ und aktuell sind und zum Thema unserer Plattform FASTKICK passen – damit sie entsprechend häufig und von möglichst vielen FASTKICK-Teilnehmern gelesen werden können.

Bedenkliche Inhalte
Als bedenkliche Inhalte bezeichnen wir solche, die gegen die vorliegenden FASTKICK Richtlinien verstoßen. Für solche Inhalte behält sich FASTKICK vor, diese eigenhändig zu entfernen, wenn sie - nach der eigenen, unanfechtbaren Meinung der FASTKICK-Betreiber – anstößig, ungeeignet oder unangemessen für FASTKICK erscheinen. Dazu gehören u.a. auch gewalttätige, kriminelle, religiöse, politische, rassistische, sexistische, sexuelle oder ausbeuterische Inhalte.

Urheberrecht

Mit dem Hochladen von Inhalten ist sich jeder FASTKICK-Teilnehmer im Klaren darüber, dass er alle möglichen Urheberrechte an den Inhalten besitzt, die für den Upload auf der Plattform erforderlich sind und die volle Verantwortung für die von ihm eingestellten Inhalte trägt.

Jeder FASTKICK-Teilnehmer, der Inhalte veröffentlicht, erklärt sich daher abermals bereit, die Rechte am eigenen Bild ausdrücklich zu beachten. Dazu gehört auch, dass sich jeder FASTKICK-Teilnehmer verpflichtet, sich die entsprechenden Nutzungs- und Weitergaberechte einräumen zu lassen (siehe Persönlichkeitsrecht). Auch dieser Stelle verweisen wir abermals auf den Hinweis, vor dem Einstellen sämtlicher Inhalte sich über die eigene Verantwortung ganz klar bewusst zu sein und jeden Inhalt zu überprüfen. Entscheidend ist, sich zu fragen, ob das eingestellte Material gegen urheberechtliche Bestimmungen verstoßen könnte. Dazu gehören, um nur einige Beispiel zu nennen,

  • Bilder oder Videos, die vom TV abfotografiert bzw. -gefilmt wurden
  • Mitschnitte von Konzerten
  • Aufzeichnen und späteres Hochladen von Fernsehsendungen
  • Musikvideos
  • Fotomontagen gelten nur dann als unbedenklich, wenn die Ursprungsbilder rechtlich einwandfrei sind

Wir weisen hiermit ausdrücklich daraufhin, dass ein Verstoß gegen urheberrechtliche Bestimmungen eine kostenpflichtige Abmahnung und sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann.

Persönlichkeitsrecht

Das Recht auf das eigene Bild besitzt jeder Mensch. Das bedeutet, dass Fotos und/oder Videos von Privatpersonen nicht ohne deren Zustimmung bei FASTKICK veröffentlicht werden dürfen. Das Einverständnis Minderjähriger muss stellvertretend von den Eltern vorliegen.

Der rechtlichen Verantwortung für die eingestellten Inhalte stimmt der Einsteller per Klick zu. So gewährleistet dieser auch, dass in und auf den Inhalten abgebildete Personen der Veröffentlichung zustimmen. Die Prüfung dieses Sachverhaltes muss vor jedem Einstellen neuer Inhalte gewährleistet sein. Das heißt, das Einverständnis abgebildeter Personen muss bei jedem neuen Einstellen von Inhalten vorliegen. Darüber sollte sich jeder FASTKICK-Teilnehmer, der neue Inhalte einstellt, bewusst sein – und zwar vor dem Einstellen jedes neuen Inhaltes.

Unsere Plattform lebt durch euer Engagement. Deshalb nehmt bitte Rücksicht - und wahrt die Privatsphäre aller derer, die auf eueren Inhalten abgebildet oder sichtbar sind.
FASTKICK hat daher an alle Teilnehmer die große Bitte, sich gerade vor dem Einstellen neuer Inhalte die Frage zu stellen, ob er diesen Inhalt wirklich veröffentlichen sollte.

Natürlich kann jeder Bilder von Freunden, Bekannten und Familie einstellen – aber jeder sollte sich vorher fragen, ob die Inhalte darauf für irgendjemanden in irgendeiner Weise bedenklich, riskant, oder gar diskrimierend sein könnten. Ist die dargestellte Situation unbedenklich, hat im Normalfall niemand etwas gegen deren Einstellen. Doch sollte jemand z.B. angetrunken sein oder erscheint in einer bedenklichen Situation- lieber erst nachfragen, nicht einstellen und von einer Veröffentlichung unbedingt absehen - schon beim geringsten Bedenken.

Jugendschutz

FASTKICK weist darauf hin, dass jeder FASTKICK-Teilnehmer, der Inhalte einstellt oder veröffentlicht, sich jedes Mal vor dem Einstellen von Inhalten darüber Gewissheit verschaffen muss, dass sich darauf keine Inhalte befinden, die die gegen die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen verstoßen.

Informationen und Darstellungen, die dazu gehören (die Liste behält sich vor, nicht vollständig zu sein):

  • die Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
  • die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a StGB verwenden,
  • die zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verharmlosung ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise darstellt (§ 131 StGB),
  • den Krieg verherrlichen,
  • die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen),
  • pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen) oder
  • in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des JuschG aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich sind (absolutes Verbot im Sinne des § 4 Abs. 1 JMStV).

Die Mitglieder von FASTKICK dürfen laut der Nutzungsbedingungen der Plattform außerdem keine Inhalte anbieten, die

  • in sonstiger Weise pornografisch sind,
  • die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 JuschG aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
  • offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung des Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden (relatives Verbot im Sinne des § 4 Abs. 2 JMStV).

Strafrecht

FASTKICK weist ausdrücklich darauf hin, dass die Veröffentlichung rechtwidriger Inhalte und solcher Inhalte, die auf eben solche rechtwidrigen Inhalte verweisen, auf FASTKICK verboten und nicht erwünscht ist. Entsprechende Handlungen und Verstöße werden automatisch sofort gemeldet, strafrechtlich angezeigt und verfolgt.

Zu diesen rechtswidrigen Inhalten zählen

  • alle Inhalte, die den Krieg verherrlichen,
  • Körperhaltungen von Kindern oder Jugendlichen, die unnatürlich geschlechtsbetont sind, und/oder Darstellungen, die pornografisch sind sowie Gewalttätigkeiten und/oder sexuellen Missbrauch von Menschen und Tieren zeigen. Dies gilt auch für virtuelle Darstellungen,
  • zu Rassenhass aufstachelnde, grausame oder unmenschliche, gewalttätige Darstellungen gegen über Menschen und Tieren. Auch die verharmlosende oder verherrlichende Darstellung solcher Gewalttätigkeiten, oder solche, die die Würde des Menschen herabsetzen bzw. verletzten oder nicht ausreichend beachten (§ 131 StGB),
  • solche, die in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des JuSchG aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind (absolutes Verbot i.S.d. § 4 Abs. 1 JMStV).