Jugendschutz

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FASTKICK weist darauf hin, dass jeder FASTKICK-Teilnehmer, der Inhalte einstellt oder veröffentlicht, sich jedes Mal vor dem Upload darüber Gewissheit verschaffen muss, dass sich darauf keine Inhalte befinden, die die gegen die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen verstoßen.

Informationen und Darstellungen, die dazu gehören (die Liste behält sich vor, nicht vollständig zu sein):

  • die Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
  • die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a StGB verwenden,
  • die zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verharmlosung ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise darstellt (§ 131 StGB),
  • den Krieg verherrlichen,
  • die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen),
  • pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen) oder
  • in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des JuschG aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich sind (absolutes Verbot im Sinne des § 4 Abs. 1 JMStV).

Die Mitglieder von FASTKICK dürfen laut der Nutzungsbedingungen der Plattform außerdem keine Inhalte anbieten, die

  • in sonstiger Weise pornografisch sind,
  • die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 JuschG aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
  • offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung des Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden (relatives Verbot im Sinne des § 4 Abs. 2 JMStV).